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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 474 StPO

2. Abschnitt

In forceOfficial text

Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erkennt das Landesgericht in der Sache selbst nach den für das Landesgericht als Schöffengericht geltenden Bestimmungen, es sei denn, dass die Berufung als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wird oder sich das angerufene Landesgericht für unzuständig erklärt.

Amendment history
  • In Kraft seit 2008-01-01