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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 490 StPO

23. Hauptstück Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter

In forceOfficial text

Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die im 16. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen. In den Fällen der §§ 352 bis 356 entscheidet das Landesgericht als Einzelrichter über die Bewilligung der Wiederaufnahme.

Amendment history
  • In Kraft seit 2012-06-01