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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 90 StPOVollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen

6. Abschnitt Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen

In forceOfficial text

(1) Alle Geldstrafen fließen dem Bund zu.

(2) Ist eine nach diesem Gesetz ausgesprochene Geldstrafe ganz oder teilweise uneinbringlich, so hat das Gericht sie in berücksichtigungswürdigen Fällen neu zu bemessen, sonst aber in eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen umzuwandeln.

(3) Auf den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen nach Abs. 2 und der in diesem Gesetz angedrohten Freiheitsstrafen und der Beugehaft sind die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, sinngemäß anzuwenden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2008-01-01