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Haager Minderjährigenschutzübereinkommen · Haager Minderjährigenschutzübereinkommen

§ 1 Haager Minderjährigenschutzübereinkommen

Artikel 1

In forceOfficial text

Die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind, vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 Absatz 3, dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zu treffen.