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Haager Minderjährigenschutzübereinkommen · Haager Minderjährigenschutzübereinkommen

§ 8 Haager Minderjährigenschutzübereinkommen

Artikel 8

In forceOfficial text

Die Artikel 3, 4 und 5 Absatz 3 schließen nicht aus, daß die Behörden des Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Maßnahmen zum Schutz des Minderjährigen treffen, soweit er in seiner Person oder in seinem Vermögen ernstlich gefährdet ist.

Die Behörden der anderen Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, diese Maßnahmen anzuerkennen.