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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein)

§ 14 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Artikel 14

In forceOfficial text

Das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein werden einander unmittelbar über Fragen, zu denen die Anwendung dieses Abkommens Anlaß geben sollte, auf Ersuchen Rechtsauskunft erteilen. Die Entscheidungsfreiheit der Gerichte bleibt unberührt.