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Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbez · Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Frankreich)

§ 12 Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbez

Artikel XII Artikel römisch zwölf

In forceOfficial text

(1) Erzeugnisse, Verpackung und Werbemittel sowie Rechnungen, Frachtbriefe und sonstige Geschäftspapiere, die sich bei Inkrafttreten des Übereinkommens gemäß Artikel V im Gebiet eines der Vertragsstaaten befinden und rechtmäßig mit Angaben versehen worden sind, die nach diesem Abkommen nicht benützt werden dürfen, können bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens gemäß Artikel V verwendet werden.

(2) Im Falle der Änderung oder Erweiterung der im Übereinkommen gemäß Artikel V enthaltenen Listen der Bezeichnungen sind die Bestimmungen des Absatzes 1 anzuwenden mit der Maßgabe, daß die Frist von zwei Jahren mit dem Inkrafttreten des geänderten Übereinkommens gemäß Artikel V beginnt.