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Auslieferung (Ungarn) · Auslieferung (Ungarn)

§ 30 Auslieferung (Ungarn)

Artikel 30

In forceOfficial text

Die Vertragsstaaten verzichten auf den Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit einer Auslieferung, einer zeitweiligen Übergabe (Artikel 24 Absatz 2) oder einer Ausfolgung (Artikel 25) in ihrem Gebiet entstandenen Kosten. Dagegen trägt der ersuchende Staat die durch eine Durchlieferung entstandenen Kosten.