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Rechtshilfe in Strafsachen (BRD) · Rechtshilfe in Strafsachen (BRD)

§ 17 Rechtshilfe in Strafsachen (BRD)

Artikel XVII Artikel römisch siebzehn

In forceOfficial text

(zu Artikel 29 des Übereinkommens)

Kündigt einer der Vertragsstaaten das Übereinkommen, so wird die Kündigung im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zwei Jahre nach Eingang der Notifikation der Kündigung bei dem Generalsekretär des Europarates wirksam.