Rechtshilfe in Strafsachen (BRD) · Rechtshilfe in Strafsachen (BRD)
§ 7 Rechtshilfe in Strafsachen (BRD)
Artikel VII Artikel römisch sieben
(zu Artikel 6 des Übereinkommens)
Auf die Rückgabe der im Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens erwähnten Beweisstücke und Schriftstücke wird keinesfalls verzichtet, wenn Dritte, die Rechte an ihnen geltend machen, dem Verzicht nicht zustimmen.