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Rechtshilfe in Strafsachen (Italien) · Rechtshilfe in Strafsachen (Italien)

§ 1 Rechtshilfe in Strafsachen (Italien)

Artikel I Artikel römisch eins

In forceOfficial text

(zu Artikel 1 des Übereinkommens)

Rechtshilfe wird auch geleistet:

a) in Angelegenheiten des Strafaufschubes, der Strafunterbrechung und der bedingten Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme;

b) in Verfahren über die Verpflichtung zur Entschädigung für unschuldig erlittene Haft, andere ungerechtfertigte Strafverfolgungsmaßnahmen oder ungerechtfertigte Verurteilung;

c) in Gnadensachen;

d) durch Zustellung von Verfügungen und Aufforderungen betreffend die Vollstreckung von Strafen sowie von Entscheidungen über Verfahrenskosten.