§ 2 IPRGErmittlung der für die Anknüpfung maßgebenden Voraussetzungen
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Die für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sind von Amt wegen festzustellen, soweit nicht nach verfahrensrechtlichen Vorschriften in einem der Rechtswahl zugänglichen Sachgebiet (§§ 19, 35 Abs. 1) tatsächliches Parteivorbringen für wahr zu halten ist.
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- In Kraft seit 2005-01-01