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IPRG · IPR-Gesetz

§ 4 IPRGErmittlung fremden Rechtes

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

In forceOfficial text

(1) Das fremde Recht ist von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverständigengutachten.

(2) Kann das fremde Recht trotz eingehendem Bemühen innerhalb angemessener Frist nicht ermittelt werden, so ist das österreichische Recht anzuwenden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2005-01-01