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ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

§ 57 ARHGAblehnung der Rechtshilfe; Unzuständigkeit

ZWEITER ABSCHNITT Zuständigkeit und Verfahren

In forceOfficial text

(1) Wird die Rechtshilfe ganz oder teilweise nicht geleistet, so ist die ersuchende ausländische Behörde hievon unter Angabe der Gründe auf dem vorgesehenen Weg zu benachrichtigen.

(2) Ist das ersuchte Gericht oder die ersuchte Staatsanwaltschaft zur Erledigung nicht zuständig, so ist das Rechtshilfeersuchen an das zuständige Gericht oder an die sonst zuständige Behörde weiterzuleiten.