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KSchG · Konsumentenschutzgesetz

§ 5c KSchGVerbindlichkeit von Gewinnzusagen

Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Allgemeine Regeln

In forceOfficial text

Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, daß der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden.