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Europäisches Übereinkommen über die Adop · Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern

§ 2 Europäisches Übereinkommen über die Adop

Artikel 2

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Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Einführung der im Teil III enthaltenen Bestimmungen in Erwägung zu ziehen; verleihen sie einer dieser Bestimmungen Wirksamkeit oder beenden sie die Wirksamkeit, so haben sie dies dem Generalsekretär des Europarates zu notifizieren.