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Gerichtliches Verfahren in Zivil- und Ha · Gerichtliches Verfahren in Zivil- und Handelssachen (Tansania)

§ 6 Gerichtliches Verfahren in Zivil- und Ha

ARTIKEL 6

In forceOfficial text

Wenn eine Gerichtsbehörde in dem Gebiet eines der Vertragsstaaten die Durchführung einer Beweisaufnahme in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates begehrt, so kann diese, welcher Staatsangehörigkeit die Parteien auch sein mögen, auf einem der in den Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Wege bewirkt werden.