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Europäisches Übereinkommen betreffend Au · Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll)

§ 3 Europäisches Übereinkommen betreffend Au

Artikel 3

In forceOfficial text

Im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens enthaltenen Verpflichtung vereinbaren die Vertragsparteien, daß Auskunftsersuchen

a) nicht nur einem Gericht, sondern auch von jeder anderen Behörde oder Person, die im Rahmen eines öffentlichen Systems der Verfahrenshilfe oder Rechtsberatung für wirtschaftlich schlechter gestellte Personen tätig ist, ausgehen und

b) nicht nur für ein bereits anhängiges Verfahren gestellt werden, sondern auch dann, wenn die Einleitung eines Verfahrens in Aussicht genommen ist.