Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)
§ 3 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Artikel 3
Die Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen sowie die in ihrer Erledigung errichteten Schriftstücke sind im Verkehr zwischen den Justizministerien der Vertragsstaaten zu übermitteln. Jedem Vertragsstaat steht es jedoch frei, sich für diese Übermittlung des diplomatischen Weges zu bedienen.