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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

§ 8 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Artikel 8

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Die Gerichte des Entscheidungsstaates sind für Verfahren zuständig, die ein dingliches Recht an einer in diesem Staat gelegenen Liegenschaft zum Gegenstand haben. Diese Zuständigkeit umfaßt auch die Nachlaßangelegenheiten betreffend ein solches dingliches Recht.