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Europäisches Übereinkommen über die inte · Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

§ 41 Europäisches Übereinkommen über die inte

Artikel 41

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Gegen gerichtliche Entscheidungen, die nach diesem Abschnitt im Hinblick auf die Vollstreckung ergehen oder die auf Einspruch gegen eine Entscheidung der auf Grund des Artikels 37 bestimmten Behörde getroffen werden, muß ein Rechtsmittel vorgesehen sein.