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Europäisches Übereinkommen über die Über · Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

§ 33 Europäisches Übereinkommen über die Über

TITEL IV TITEL römisch vier Mehrheit von Verfahren

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ARTIKEL 33

Jede in Anwendung des Artikels 31 Absatz 1 und des Artikels 32 ergangene Entscheidung hat zwischen den beteiligten Staaten alle in diesem Übereinkommen vorgesehenen Wirkungen einer Übertragung der Verfolgung. Hat ein Staat auf die Verfolgung verzichtet, so wird angenommen, daß er sie dem anderen Staat übertragen hat.