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Europäisches Übereinkommen über die Über · Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

§ 4 Europäisches Übereinkommen über die Über

TITEL II TITEL römisch zwei Zuständigkeit

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ARTIKEL 4

Der ersuchte Staat stellt eine ausschließlich auf Artikel 2 beruhende Verfolgung ein, wenn nach seiner Kenntnis der Strafanspruch nach dem Recht des ersuchenden Staates aus einem anderen Grund als dem der Verjährung erloschen ist, auf die sich vor allem die Artikel 10 Buchstabe c, 11 Buchstaben f und g, 22, 23 und 26 beziehen.