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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Dänemark)

§ 1 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Artikel 1

In forceOfficial text

1. Die im Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 bezeichneten Rechtshilfeersuchen und Ersuchen um Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke sind im Weg der beiderseitigen Justizministerien zu übersenden.

2. Diese Ersuchen können in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt werden.