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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Dänemark)

§ 5 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Artikel 5

In forceOfficial text

Der Antrag auf Vollstreckung einer Kostenentscheidung (Artikel 18 und 19 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954) kann vom Berechtigten unmittelbar beim zuständigen Gericht gestellt werden. Dieser Antrag kann auch im Weg des Justizministeriums des Staates übermittelt werden, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll.