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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien)

§ 3 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Artikel 3

In forceOfficial text

Die Bestimmungen des vorstehenden Artikels schließen nicht aus, daß die Vertragsstaaten gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die für ihre eigenen Staatsangehörigen bestimmt sind, durch ihre beiderseitigen diplomatischen oder konsularischen Vertreter zustellen können. Zu diesem Zweck wird die Staatsangehörigkeit des Empfängers der Schriftstücke nach dem Recht des Staates beurteilt, in dem die Zustellung stattfinden soll.