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Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbez · Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Tschechische R)

§ 15 Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbez

Artikel 15

In forceOfficial text

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden regelmäßig miteinander in Verbindung treten, um Vorschläge zur Änderung oder Erweiterung des in Artikel 6 vorgesehenen Übereinkommens und Fragen zu beraten, die sich bei der Anwendung des Vertrages ergeben könnten.