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Europäisches Übereinkommen über die Über · Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

§ 0 Europäisches Übereinkommen über die Über(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung  BGBl. III Nr. 123/2024 ) Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2024,) Artikel 6 Artikel 2

Vorbehaltserklärung der Republik Österreich nach Artikel 13 Absatz 1

In forceOfficial text

(Übersetzung)

EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERMITTLUNG VON ANTRÄGEN AUF VERFAHRENSHILFE

StF: BGBl. Nr. 190/1982 (NR: GP XV RV 684 AB 902 S. 92. BR: S. 416. )

BGBl. Nr. 282/1983 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 422/1983 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 22/1986 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 402/1986 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 359/1987 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 754/1988 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 338/1990 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 217/1992 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 737/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 160/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 418/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 645/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 363/1996 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 684/1996 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 174/1998 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 187/1998 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 20/1999 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 92/1999 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 123/2000 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 211/2000 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 14/2001 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 172/2001 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 15/2002 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 41/2003 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 103/2006 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 8/2012 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 52/2014 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 71/2014 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 150/2017 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 46/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 163/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 123/2024 (K – Geltungsbereich)

*Albanien III 172/2001 *Aserbaidschan III 123/2000 *Belgien 190/1982 *Bosnien-Herzegowina III 8/2012 *Bulgarien 363/1996 *Dänemark 190/1982 *Estland III 20/1999 *Finnland 190/1982 *Frankreich 190/1982 *Georgien III 8/2012 *Griechenland 190/1982, 338/1990 *Irland 754/1988, 338/1990, III 174/1998 *Italien 422/1983 *Lettland III 172/2001 *Litauen 684/1996, III 46/2019 *Luxemburg 190/1982, III 8/2012 *Montenegro III 71/2014 *Niederlande 217/1992, III 8/2012 *Nordmazedonien III 41/2003 *Norwegen 190/1982 *Polen III 187/1998 *Portugal 402/1986, III 123/2024 *Rumänien III 103/2006, III 8/2012 *Schweden 190/1982, III 14/2001 *Schweiz 160/1995, III 14/2001, III 15/2002, III 103/2006, III 163/2020 *Serbien III 71/2014 *Serbien-Montenegro III 103/2006 *Spanien 22/1986, 359/1987, 737/1994, 645/1995, III 92/1999, III 8/2012 *Tschechische R III 211/2000 *Türkei 282/1983, 422/1983 *Ukraine III 150/2017, III 123/2024 *Vereinigtes Königreich 190/1982, 338/1990, 418/1995 *Zypern III 52/2014

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen,

in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, die wirtschaftlichen Hindernisse für den Zugang zur Zivilgerichtsbarkeit zu beseitigen und es wirtschaftlich benachteiligten Personen zu ermöglichen, ihre Rechte in den Mitgliedstaaten leichter geltend zu machen,

überzeugt, daß die Schaffung eines geeigneten Systems für die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe dazu beitragen würde, dieses Ziel zu erreichen –

sind wie folgt übereingekommen:

Die Republik Österreich erklärt nach Artikel 8 des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe:

1. Übermittlungsstellen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens sind in der Republik Österreich die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenenen Bezirksgerichte.

2. Empfangsstelle im Sinn des Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens ist in der Republik Österreich das Bundesministerium für Justiz.

Die Republik Österreich erklärt nach Artikel 13 Abs. 1, daß sie die Anwendung des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe b ganz ausschließt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. Feber 1982 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 10 Absatz 2 für Österreich am 16. März 1982 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert beziehungsweise sind ihm beigetreten: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Norwegen, Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:

Vorbehalte und Erklärungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 92] : Ukraine

Gemäß Art. 2 des Übereinkommens hat Aserbaidschan als Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle das „Ministry of Justice“ bestimmt.

Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wurde von den Vertragsstaaten nachstehende Behörde bezeichnet:

Ministere de la Justice

4, place Poelaert

B-1000 BRUXELLES

Gemäß Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Bosnien und Herzegowina, dass die für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe zuständige zentrale Behörde in Bosnien und Herzegowina die folgende ist:

Justizministerium von Bosnien und Herzegowina (The Ministry of Justice of Bosnia and Herzegovina)

Trg Bosne i Hercegovine 1

71000 Sarajevo

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Bulgarien nachstehende Erklärung abgegeben:

Nach Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens wird die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 lit. b ganz ausgeschlossen.

Nach Art. 8 des Übereinkommens wird als zentrale Empfangs- und Übermittlungsstelle das Ministerium für Justiz bestimmt.

Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wurde von den Vertragsstaaten nachstehende Behörde bezeichnet:

The Ministry of Justice

Slotsholmsgade 10

1216 COPENHAGEN K

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Estland nachstehende Erklärungen abgegeben:

Eine Unterlage, die in französischer Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in die französische Sprache begleitet ist, wird nicht anerkannt, wenn diese Unterlage nicht ins Englische oder Estnische übersetzt wurde.

Nach Art. 2 des Übereinkommens wird als Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle das „Ministry of Justice“ bestimmt.

Finnland hat anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- beziehungsweise Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Artikel 13 Absatz 1 erklärt:

Anträge auf Verfahrenshilfe und die beigefügten Unterlagen sowie alle übrigen Mitteilungen, die in französischer Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in dieser Sprache begleitet sind, werden nicht anerkannt.

Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wurde von den Vertragsstaaten nachstehende Behörde bezeichnet:

Ministry of Justice

2, Ritarikatu

SF-00170 HELSINKI 17

Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- beziehungsweise Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Artikel 13 Absatz 1 erklärt:

Anträge auf Verfahrenshilfe werden nur dann anerkannt, wenn sie in französischer Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in dieser Sprache begleitet sind.

Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wurde von den Vertragsstaaten nachstehende Behörde bezeichnet:

Ministere de la Justice

Direction des Affaires Civiles

et du Sceau

13, place Vendome

75042 PARIS Cedex 01

Georgien erklärt, dass bis zur Wiederherstellung der territorialen Integrität Georgiens das Übereinkommen für das Gebiet, in dem Georgien seine uneingeschränkte Gerichtsbarkeit ausübt, gilt.

Gemäß Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Georgien, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die Dokumente und die anderen Informationen in englischer Sprache abzufassen sind und für den Fall, dass sie in einer anderen Sprache abgefasst werden, ist ihnen eine Übersetzung in englischer Sprache beizufügen.

Gemäß Art. 2 des Übereinkommens erklärt Georgien, dass das Justizministerium von Georgien (Ministry of Justice of Georgia) als die zentrale Sende- und Empfangsbehörde für Anträge auf Prozesskostenhilfe (30, Rustaveli Avenue, Tbilisi 0146, GEORGIEN) ernannt wurde.

Übermittlungs- und Empfangsstelle gemäß Art. 2:

Ypourgeio Dikaiosynis

(Ministry of Justice)

Rue Zinonos, 2

GR – ATHENES

Zentrale Behörde gemäß Art. 2:

Legal Aid Board

4th Floor

St. Stephen’s Green House

Earlsfort Terrace

Dublin 2

Ireland

Gemäß Art. 8 des Übereinkommens hat Italien nachstehende Behörde notifiziert:

Ministero di Grazia e Giustizia

Direzione Generale Affari civili

e delle libere professioni

Ufficio I°

Roma

(Übersetzung)

Ministerium für Gnadensachen und Justiz,

Generaldirektion für Zivilsachen und freie Berufe,

Büro I

Rom

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Lettland nach Art. 2 als Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle bestimmt:

Ministry of Justice

Brivibas blvd. 36

Riga, LV-1536

Latvia

Litauen hat mit Wirkung vom 5. März 2019 die Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle gemäß Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe ( BGBl. Nr. 190/1982 , letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 150/2017 ) wie folgt geändert:

State Guaranteed Legal Aid Service

Odminiu str. 3

01122 Vilnius

Lithuania.

Erklärungen gem. Art. 2 betreffend die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe:

Justizministerium

13 Rue Erasme

Centre administratif Pierre Werner

L – 1468 Luxemburg

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Mazedonien nachstehende Erklärungen abgegeben:

Nach Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens wird die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 lit. b ausgeschlossen.

Nach Art. 8 des Übereinkommens wird als Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle das „Ministry of Justice“ bestimmt.

Ferner hat Montenegro am 13. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirkung vom 6. Juni 2006 auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten und bestätigte anlässlich seiner Kontinuitätserklärung den seinerzeit durch Serbien und Montenegro erklärten Vorbehalt nach Art. 13 Abs. 1 sowie die Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle nach Art. 2 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens.

Ferner haben die Niederlande für das Königreich in Europa nachstehende Behörden als Übermittlungs- bzw. Empfangsstelle notifiziert:

Gemäß Art. 2 Abs. 1: de bureaus van consultatie in alle arrondissementen (Verfahrenshilfebüros in den gerichtlichen Bereichen jedes Gerichtshofs)

Gemäß Art. 2 Abs. 2: het bureau van consultatie in het arrondissement van's-Gravenage (Verfahrenshilfebüros des gerichtlichen Bereiches des Gerichtshofs von Den Haag).

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge haben die Niederlande am 28. September 2010 den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010 auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, St. Eustatius und Saba) ausgedehnt.

Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wurde von den Vertragsstaaten nachstehende Behörde bezeichnet:

Ministry of Justice and Police

42, Akersgt

N-OSLO 1

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Polen nachstehende Erklärung abgegeben:

1. Nach Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens werden als Übermittlungsstellen die „presidents of regional courts“ bestimmt.

2. Nach Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens wird als Empfangsstelle das „Ministry of Justice“ bestimmt.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde nachstehenden Vorbehalt erklärt:

„Gemäß den Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens schließt die Regierung der Portugiesischen Republik die Anwendung der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens zur Gänze aus.“

Ferner wurde nachstehende Behörde als Übermittlungs- bzw. Empfangsstelle gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 notifiziert:

Instituto da Segurança Social (Institut für soziale Sicherheit)

Avenida 5 de Outubro, n° 175

1069-451 Lisboa

In Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass es die Anwendung der Bestimmungen von Art. 6 Abs. 1 lit. b zur Gänze ausschließt.

Erklärungen gem. Art. 2 betreffend die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe:

Justizministerium (Ministry of Justice)

Abteilung für internationales Recht und Übereinkommen (Department of International Law and Treaties)

Einheit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen (Unit of judicial cooperation in civil and commercial matters)

Strada Apollodor 17

Sector 5 Bucuresti, Cod. 050741

Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wurde nachstehende zentrale Behörde gem. Art. 2 bezeichnet:

Ministry of Justice

Division for Criminal Cases and International Judicial Co-operation

Central Authority

S-103 33 STOCKHOLM – Sweden

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Schweiz nachstehende Erklärung abgegeben:

1. Gemäß Artikel 8 bezeichnet die Schweiz als zentrale Empfangs- und Übermittlungsstellen im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens die nachstehend genannten kantonalen Behörden. Aus dem Ausland stammende Gesuche um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege werden nebst den genannten Zentralbehörden auch vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement in Bern entgegengenommen und an die im Einzelfall zuständigen Zentralbehörden weitergeleitet.

Sofern die unentgeltliche Rechtspflege Verfahren betrifft, die auf Grund der innerstaatlichen Kompetenzordnung oder auf Grund des innerstaatlichen Instanzenzuges vor Behörden des Bundes stattzufinden haben, leitet das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die entsprechenden Gesuche an die zuständigen Bundesbehörden weiter. Werden solche Verfahren betreffende Gesuche bei den kantonalen Zentralbehörden eingereicht, leiten sie diese von Amtes wegen an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidpartement (Anm.: Justiz- und Polizeidepartement) weiter.

2. Gemäß den Artikeln 13 und 14 erklärt die Schweiz zu Artikel 6, daß Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und deren Beilagen in der Sprache der ersuchten Behörde, dh. Auf deutsch, französisch oder italienisch abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein müssen, je nachdem in welchem Teil der Schweiz das Gesuch zu erledigen ist (siehe nachstehende Liste der schweizerischen Behörden). Schriftstücke, die in einer anderen als der Sprache der ersuchten Behörde abgefaßt oder von einer Übersetzung in eine andere als diese Sprache begleitet werden, können in jedem Fall zurückgewiesen werden.

1. Zentrale kantonale Behörden:

Kanton: Aargau (AG)

Offizielle Sprache: Deutsch

Adresse: Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau

Kanton: Appenzell Ausserrhoden (AR)

Offizielle Sprache: Deutsch

Adresse: Einzelrichter des Kantonsgerichtes Appenzell A.Rh., Landsgemeindeplatz 2, Postfach 162, 9043 Trogen

Kanton: Appenzell Innerrhoden (AI)

Offizielle Sprache: Deutsch

Adresse: Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell

Kanton: Basel-Landschaft (BL)

Offizielle Sprache: Deutsch

Adresse: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Gerichtsverwaltung, Int. Rechtshilfe, Bahnhofplatz 16, Postfach 635, 4410 Liestal

Kanton: Basel-Stadt (BS)

Offizielle Sprache: Deutsch

Adresse: Appellationsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Kanton: Bern (BE)

Offizielle Sprachen: Deutsch/Französisch

Adresse: Obergericht Bern, Zivilabteilung / Cour suprême Berne, Section civile, Hochschulstrasse 17, 3001 Bern

Kanton: Fribourg (FR)

Offizielle Sprachen: Französisch/Deutsch

Adresse: Tribunal cantonal Fribourg, Rue des Augustins 3, Case postale 630, 1701 Fribourg

Kanton: Genève (GE)

Offizielle Sprache: Französisch

Adresse: Tribunal civil – Tribunal de première instance, Rue de l’Athénée 6-8, Case postale 3736, 1211 Genève 3

Kanton: Glarus (GL)

Offizielle Sprache: Deutsch

Adresse: Obergericht Glarus, Spielhof 6, 8750 Glarus

Kanton: Graubünden (GR)

Offizielle Sprache: Deutsch/Italienisch

Adresse: Kantonsgericht Graubünden, Poststrasse 14, Postfach 370, 7001 Chur

Kanton: Jura (JU)

Offizielle Sprache: Französisch

Adresse: Tribunal de première instance, Juge civil-e, Le Château, Case postale 86, 2900 Porrentruy 2

Kanton: Luzern (LU)

Offizielle Sprache: Deutsch

Adresse: Kantonsgericht Luzern, Hirschengraben 16, Postfach 3569, 6002 Luzern

Kanton: Neuchâtel (NE)

Offizielle Sprache: Französisch

Adresse: Secrétariat général du Pouvoir judiciaire, Rue du Château 12, 2001 Neuchâtel

Kanton: Nidwalden (NW)

Offizielle Sprache: Deutsch

Adresse: Kantonsgericht Nidwalden, Rathausplatz 1, 6371 Stans

Kanton: Obwalden (OW)

Offizielle Sprache: Deutsch

Adresse: Kantonsgericht Obwalden, Poststrasse 6, Postfach 1260, 6061 Sarnen

Kanton: Schaffhausen (SH)

Offizielle Sprache: Deutsch

Adresse: Obergericht Schaffhausen, Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen

Kanton: Schwyz (SZ)

Offizielle Sprache: Deutsch

Adresse: Kantonsgericht Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz

Kanton: Solothurn (SO)

Offizielle Sprache: Deutsch

Adresse: Obergericht Solothurn, Zivilkammer, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn

Kanton: St. Gallen (SG)

Offizielle Sprache: Deutsch

Adresse: Kantonsgericht St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen

Kanton: Thurgau (TG)

Offizielle Sprache: Deutsch

Adresse: Obergericht Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld

Kanton: Ticino (TI)

Offizielle Sprache: Italienisch

Adresse: Tribunale di appello, Rogatorie internazionali, Via Pretorio 16, 6901 Lugano

Kanton: Uri (UR)

Offizielle Sprache: Deutsch

Adresse: Obergericht Uri, Rathausplatz 2, Postfach, 6460 Altdorf UR 1

Kanton: Valais (VS)

Offizielle Sprachen: Französisch/Deutsch

Adresse: Tribunal cantonal Valais / Kantonsgericht Wallis, Palais de Justice / Justizgebäude, 1950 Sion 2

Kanton: Vaud (VD)

Offizielle Sprache: Französisch

Adresse: Tribunal cantonal Vaud, Division Entraide judiciaire, Palais de justice de l'Hermitage, Route du Signal 8, 1014 Lausanne ADM cant VD

Kanton: Zug (ZG)

Offizielle Sprache: Deutsch

Adresse: Obergericht Zug, Rechtshilfe, Kirchenstrasse 6, Postfach 760, 6301 Zug

Kanton: Zürich (ZH)

Offizielle Sprache: Deutsch

Adresse: Obergericht des Kantons Zürich, Internationale Rechtshilfe, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich 1

2. Bundesbehörde:

Département fédéral de Justice et Police

Office fédéral de la Justice

3003 Berne

Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle nach Art. 2 Abs. 1 und 2:

Ministerium für Justiz und Öffentliche Verwaltung der Republik Serbien

Abteilung Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen

Nemanjina 22-26

11000 Belgrad

Nach Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens schließt Serbien und Montenegro die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 lit. b zur Gänze aus.

Gemäß Art. 8 des Übereinkommens wird nach Art. 2 Abs. 1 und 2 als Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle das „Justizministerium der Republik Serbien, Nemanjina 22-24, 11000 Belgrad“ und das „Justizministerium der Republik Montenegro, Vuka Karadzica 3, 81000 Podgorica“ bestimmt.

Erklärungen gem. Art. 2 betreffend die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe:

Generaldirektion für Internationale justizielle Zusammenarbeit (Subdirección General de Cooperación Internacional Jurídica)

Justizministerium

c / San Bernardo, n ° 62

29071 Madrid

Spanien

Ferner möchte Spanien im Falle der Ausweitung des Zusatzprotokolls vom Vereinigten Königreich auf Gibraltar folgende Erklärung abgeben:

1. Gibraltar ist ein nicht-autonomes Gebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und welches gemäß den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen einem Entkolonialisierungsprozess unterliegt.

2. Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, dem das genannte nicht-autonome Gebiet untersteht, vornimmt.

3. Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Übereinkommens so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet und darf nicht als Änderung dessen, was in den beiden vorhergehenden Absätzen festgelegt wurde, angesehen werden.

Nach Art. 2 des Übereinkommens hat die Tschechische Republik als Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle das „Ministry of Justice of the Czech Republic, Praha 2, Vyšehradská 16“ bestimmt.

Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat die Türkei gemäß Art. 8 des Übereinkommens folgende Behörde notifiziert:

Ministère de la Justice

Département des Affaires Judiciaires

Adalet Bakanligi

Hukuk Isleri Genel Müdürlügü

Bakanliklar

Ankara

(Übersetzung)

Justizministerium

Abteilung für gerichtliche Angelegenheiten

Adalet Bakanligi

Hukuk Isleri Genel Müdürlügü

Bakanliklar

Ankara

Gemäß Art. 2 des Übereinkommens ist die Behörde für die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe und die zentrale Behörde für die Entgegennahme von Anträgen auf Verfahrenshilfe in der Ukraine das Ministerium für Justiz der Ukraine.

In Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass sie die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 lit. b vollständig ausschließt.

Die Ukraine hat am 19. April 2022 eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.

Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wurde von den Vertragsstaaten nachstehende Behörden bezeichnet als Übermittlungs- und Empfangsstelle gemäß Art. 2 bezeichnet:

Für England und Wales:

The Area Director

No. 14 Legal Aid Area

29 – 37 Red Lion Street

LONDON WC1R 4Pp

für Schottland:

The Secretary

The Scottish Legal Aid Board

44 Drumsheugh Garden

EDINBURGH EH3 7YR

für Nordirland:

The Liasion Officer

The Legal Aid Department

Bedford House, Bedford Street

BELFAST BT2 7FL

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich am 18. Mai 1995 den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe ( BGBl. Nr. 190/1982 , letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 160/1995 ) gemäß dessen Art. 12 Abs. 2 auf die Insel Man ausgedehnt.

Gemäß Art. 8 des Übereinkommens erklärt Zypern, dass das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung als Übermittlungsstelle gemäß Art. 2 Abs. 1 bezeichnet wird, sowie als zentrale Empfangsstelle gemäß Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens.

Gemäß Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Zypern im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b, dass es den Antrag auf Verfahrenhilfe und die beigefügten Unterlagen sowie alle übrigen Mitteilungen auch dann entgegennehmen wird, wenn sie in Englisch oder Französisch abgefasst oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sind.

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung und Vorbehaltserklärung wird genehmigt;

2. dieses Übereinkommen ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2024-07-31