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Europäisches Übereinkommen über die Über · Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

§ 9 Europäisches Übereinkommen über die ÜberArtikel 9

Vorbehaltserklärung der Republik Österreich nach Artikel 13 Absatz 1

In forceOfficial text

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden,

a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen;

b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.