Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassu · Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassung)

§ 21 Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassu

Artikel XXI Artikel römisch 21

In forceOfficial text

1. Der Generaldirektor übermittelt gehörig beglaubigte Abschriften dieses Abkommens den interessierten Staaten und zum Zweck der Registrierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.

2. Er unterrichtet außerdem alle interessierten Stellen über die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- und Beitrittsurkunden, über den Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens, über die aufgrund dieses Abkommens abgegebenen Notifikationen und über die Kündigungen gemäß Artikel XIV.

(Anm.: Es folgt die Zusatzerklärung zu Artikel XVII und die Entschließung zu Artikel XI)

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer Vollmachten dieses Abkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris am 24. Juli 1971 in einer einzigen Ausfertigung.