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Internationale Klassifikation von Waren · Internationale Klassifikation von Waren (Genfer Fassung)

§ 11 Internationale Klassifikation von Waren Revision

Artikel 11

In forceOfficial text

(1) Dieses Abkommen kann von Zeit zu Zeit von Konferenzen der Länder des besonderen Verbandes Revisionen unterzogen werden.

(2) Die Einberufung einer Revisionskonferenz wird von der Versammlung beschlossen.

(3) Die Artikel 5 bis 8 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach Artikel 8 geändert werden.