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Rechtshilfe in Strafsachen (Israel) · Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)

§ 3 Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)

Artikel III Artikel römisch drei

In forceOfficial text

(Zu Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens)

Bei der Erledigung eines Ersuchens einer Justizbehörde um Einvernahme einer im ersuchten Staat befindlichen Person über eine strafbare Handlung, die ihr zur Last gelegt wird oder der sie als Mittäter oder Mitschuldiger verdächtig ist, werden die Justizbehörden des ersuchten Staates im Sinne der im ersuchenden Staat geltenden Vorschriften auf ein ausdrückliches Ersuchen der Justizbehörden des ersuchenden Staates, eine solche Person unbeeidet zu vernehmen, gehörig Bedacht nehmen, sofern diese zu einer solchen Aussage bereit ist.