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Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz · Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (UdSSR)

§ 12 Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz

Artikel 12

In forceOfficial text

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Moskau ausgetauscht.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.