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Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz · Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (UdSSR)

§ 8 Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz

Artikel 8

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Die Vertragschließenden Teile oder die Stellen werden einander über die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften ihres Landes informieren, soweit sie für die praktische Anwendung des Welturheberrechtsabkommens vom 6. September 1952 oder des vorliegenden Abkommens von Bedeutung sind.