Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Auslieferung (Slowenien) · Auslieferung (Slowenien)

§ 22 Auslieferung (Slowenien)

Artikel 22

In forceOfficial text

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Die nach diesem Vertrag gestellten Ersuchen und die beizufügenden Unterlagen werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt. Sie bedürfen keiner Legalisierung. Übersetzungen werden nicht angeschlossen.