§ 2 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen
Artikel 2
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nur, wenn die der Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.
Cited by
- Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen § 17
- Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen § 17
- Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen § 17
- Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen § 17
- Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen § 17
- Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen § 17
- Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen § 17
- Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen § 3
- Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen § 17