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Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz · Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Russische Föderation)

§ 11 Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz

Artikel 11

In forceOfficial text

Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.

Durch das vorliegende Abkommen werden Rechte und Verpflichtungen der Vertragschließenden Teile aus anderen internationalen Verträgen, insbesondere solche aus dem Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952, nicht berührt.