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Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz · Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Russische Föderation)

§ 3 Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz

Artikel 3

In forceOfficial text

Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.

Die Vertragschließenden Teile kommen überein, daß sich der nach dem Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952 oder nach diesem Abkommen gewährte Schutz auch auf das Urheberpersönlichkeitsrecht erstreckt.