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Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz · Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Russische Föderation)

§ 9 Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz

Artikel 9

In forceOfficial text

Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.

Das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Urheberrechten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird.