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Rechtshilfe in Strafsachen (Jugoslawien) · Rechtshilfe in Strafsachen (Jugoslawien)

§ 16 Rechtshilfe in Strafsachen (Jugoslawien)

Artikel 16

In forceOfficial text

Durchbeförderung

Soll eine in Haft befindliche Person als Zeuge aus dem Gebiet eines dritten Staates an einen Vertragsstaat über das Gebiet des anderen Vertragsstaates durchbefördert werden, wird die Durchbeförderung dieser Person bewilligt, sofern sie nicht Staatsangehöriger dieses Vertragsstaates ist.