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UWG · Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

§ 18 UWGBestimmungen über die Haftung für Handlungen im Betrieb eines Unternehmens

2. Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Der Inhaber eines Unternehmens kann wegen einer nach den §§ 1, 1a, 2, 2a, 7, 9, 10 Abs. 1, 11 Abs. 2 und 12 unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Er haftet in diesen Fällen für Schadenersatz im Sinne des § 16, wenn ihm die Handlung bekannt war oder bekannt sein mußte.

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  • In Kraft seit 2022-07-20