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RAPG · Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

§ 22 RAPG

In forceOfficial text

Unmittelbar nach Abschluß der jeweiligen mündlichen Prüfung geben die Mitglieder des Prüfungssenats in geheimer Beratung ihre Beurteilung über das Ergebnis der Prüfung ab. Die Abstimmung erfolgt zuerst über die Frage, ob die Prüfung bestanden ist, und bejahendenfalls sodann über die Bewertung.

Amendment history
  • In Kraft seit 1993-01-01