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Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrec · Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)

§ 4 Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrec

Artikel 4

In forceOfficial text

Die Voraussetzungen der Konkurseröffnung, das Konkursverfahren sowie die Wirkungen des Konkurses sind, wenn das Konkursverfahren von einem Gericht eines Vertragsstaates eröffnet worden ist, dessen Gerichte nach Artikel 2 zuständig sind, nach dem Recht dieses Staates zu beurteilen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt