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Rechtshilfe in Strafsachen (Frankreich) · Rechtshilfe in Strafsachen (Frankreich)

§ 5 Rechtshilfe in Strafsachen (Frankreich)

Artikel 5

In forceOfficial text

In Anwendung des Artikels 4 des Europäischen Übereinkommens gestattet der ersuchte Staat auf Ersuchen des ersuchenden Staates, daß Vertreter der zuständigen Behörden und die Prozeßbeteiligten bei der Durchführung von Rechtshilfeersuchen in seinem Hoheitsgebiet anwesend sind, wenn seine Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Sie können bei den Behörden des ersuchten Staates ergänzende Fragen oder Maßnahmen anregen.