§ 7 Durchführung des Europäischen Übereinkom
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 5 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 5 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.