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RpflG · Rechtspflegergesetz

§ 3 RpflGVoraussetzungen der Übertragung

I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Stellung des Rechtspflegers

In forceOfficial text

Einem Gerichtsbeamten darf die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit nur bei gegebenem Bedarf und bei Vorliegen folgender persönlicher Voraussetzungen übertragen werden:

1. völlige Vertrautheit mit den Arbeiten der Geschäftsstelle;

2. Eignung zum selbständigen Parteienverkehr;

3. zuverlässige Besorgung der vorbereitenden Erledigung auf dem betreffenden Arbeitsgebiet;

4. erfolgreicher Abschluß der Ausbildung.