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RpflG · Rechtspflegergesetz

§ 32 RpflGTeilnahme an Lehrgängen

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Ausbildung zum Rechtspfleger

In forceOfficial text

(1) Die Teilnahme am Grundlehrgang soll tunlichst gegen Ende des ersten Ausbildungsjahres und die Teilnahme am Arbeitsgebietslehrgang tunlichst innerhalb des letzten Ausbildungsjahres erfolgen.

(2) Die Teilnahme an den Lehrgängen gilt als Dienst.

(3) Hat der Rechtspflegeranwärter mehr als ein Viertel der in einem Lehrgang vorgesehenen Vortragsstunden versäumt, kann er die Teilnahme an diesem Lehrgang nicht fortsetzen; eine neuerliche Zulassung zu einem Lehrgang ist jedoch möglich.

Amendment history
  • In Kraft seit 1998-01-01