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RpflG · Rechtspflegergesetz

§ 40 RpflGMündliche Prüfung

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Ausbildung zum Rechtspfleger

In forceOfficial text

(1) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Sie kann mit höchstens vier Rechtspflegeranwärtern gleichzeitig abgehalten werden.

(2) Nimmt der Vorsitzende keine Aufteilung des Prüfungsstoffes vor, so können die Mitglieder der Prüfungskommission Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff stellen.