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UVG · Unterhaltsvorschußgesetz 1985

§ 32 UVG

In forceOfficial text

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat die im § 102 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz AußStrG dem Gericht eingeräumten Auskunftsrechte, ausgenommen das in dessen Abs. 2 letzter Satz genannte Recht.

(2) Für den Präsidenten des Oberlandesgerichts gilt – soweit ihm ein Kostenersatzanspruch zusteht – § 74b EO entsprechend.

Amendment history
  • In Kraft seit 2026-10-01