Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Norwegen)

§ 4 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Artikel 4

In forceOfficial text

Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung aller Auslagen, die ihnen bei der Zustellung von Schriftstücken und bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen erwachsen. Ausgenommen hievon sind Vergütungen an Sachverständige.